Wichtige Hinweise der Aqualine Brunnenbau GmbH

  • 1. Vertragsgrundlage
    • 1.1 Vertragsgrundlage ist das Gesetz. Die VOB wird ausgeschlossen! Ergänzend gelten die nachfolgend aufgeführten Bedingungen. Der Bauherr trägt das Baugrundrisiko lt. BGB.
    • 1.2. In den Angeboten sind Schutzverrohrungen bis zu 20m im Preis enthalten.
  • 2. Bauseitig sind folgende Leistungen zu erbringen:
    • 2.1. Sicherstellung der Wasser- und Stromversorgung in einer max. Entfernung von 50m (Hydrantenstandrohr QN 12-16, Baustrom 32A – abgesichert mit Charakterisierung „C“ oder „K“). Anfallende Kosten trägt der Auftraggeber.
    • 2.2. Frei Zu- und Abfahrt bei jeder Witterung für Bohrgerät und LKW (25t). Mindestbreite Einfahrt und Zufahrt für das Bohrgerät 3m. Der Bohrplatz (mind. 4×10 m) muss tragfähig für Bohrgeräte bis 16t sein. Die Bohrpunkte müssen frei gefahrbar sein.
    • 2.3. Die Erkundung vorhandener Wasser- und/oder Abwasserleitungen, Gas-/Öl- oder Fernwärmeleitungen, Strom oder Telefonkabel usw., sowie Lieferungen der entsprechenden Planungsunterlagen obliegt dem Bauherrn. Unsere Kalkulation beruht auf der Annahme, dass im Bereich der Bohrungen und der Rohrleitungsgräben keine vorgenannten Leitungen vorhanden sind. Ist der Arbeitsbereich nicht frei von wasserführenden Leitungen, so ist der Mindestabstand von 1m einzuhalten. Im Kreuzungsbereich muss mittels Handschachtung  (alternativ Isolierung mit Arnaflex) – Kosten sind vom Bauherrn/Auftraggeber zu tragen – gearbeitet werden. Dieses ist gesondert zu vergüten. Bei Bohrbeginn ist eine Einweisung zwingend erforderlich, da wir keine Haftung an Beschädigungen der Grundleitung(en) übernehmen. Eine Haftung für Schäden an Kabel und Leitungen, die uns nicht bezeichnet wurden bzw. in den uns übergebenen Planungsunterlagen nicht enthalten sind, ist ausdrücklich ausgeschlossen. Bezugspunkte müssen klar erkenntlich sein oder vom Vermesser angegeben werden, damit man die Bohrpunkte einmessen kann. Leitungsfreiheit ist bei Bohr- und Anschlussarbeiten erforderlich, da sonst Stillstände entstehen, die ebenfalls gesondert zu vergüten sind.
    • 2.4. Verschmutzungen, die unvermeidbar durch das Austreten von Bohrstaub oder Spritzwasser entstehen, sind durch den Bauherrn zu entfernen. Gefährdete Objekte sind bereits vor Beginn der Arbeiten durch geeignete Maßnahmen wie Folien, Planen etc. durch den Bauherrn zu schützen.
    • 2.5. Falls extra (ausdrücklich) erwünscht: Handschachtung/Suchschachtung für Bohrpunkte sowie Grabenverläufe oder Abwasserleitungen der Wassergaswerke sind gesondert zu beziffern und vom Bauherrn/Auftraggeber zu beauftragen.
  • 3. Zahlungsbedingungen
    • Es wird eine Anzahlungsrechnung in Höhe von 90% des Auftragswertes bei Baubeginn gestellt und bei Fertigstellung des 1. Fertigungsabschnitts (vertikale Erdwärmesonden-Bohrung) fällig. Der 2. Fertigungsabschnitt (Erdwärmesonden-Anbindung) wird erst nach Zahlung der für die geleistete Bohrung fälligen 90% begonnen. Nach vollständigem Ausgleich der Schlussrechnung wird die Dokumentation zur Vorlage bei der Behörde verschickt. Etwaige Mehrkosten/Massenmehrungen werden gesondert in Rechnung gestellt.
  • 4. Hinweise
    • 4.1. Entstehen Stillstands Kosten auf Grund unvorhersehbarer Hindernisse – wie z.B. Antreffen großer Mehrsuspension mit Maschinen (Klüfte, Hohlräume), Gasaustritt, Arteser, aber auch unzureichende Wasser- und/oder Stromversorgung, Unzugänglichkeit des Bohrplatzes und Gerätekosten, werden diese mit € 250,00 netto / Std. (€ 2.500,00 netto / Tag) in Rechnung gestellt. Für Kolonne beträgt der Stundensatz bei Stillstand € 125,00 netto / Std. (€ 1.000,00 netto / Tag (8 Stunden)).
      Die meisten unvorhergesehenen Schäden, wie oben genannt, werden von der verschuldungsunabhängigen Versicherung problemlos übernommen.
    • 4.2. Bei Beauftragung wird standardmäßig von den Bodenklassen 1 – 5 (1,8t Mini-Bagger) ausgegangen. Kosten für größere Maschinen und Personal werden gesondert berechnet.
    • 4.3. Bei Neubauten ist der Wärmebedarf des Hauses, bedingt durch die hohe Feuchtigkeit im gesamten Baukörper, in den ersten beiden Heizperioden erhöht. Die Bauaustrocknung sollte nur mit speziellen, bauseitigen Geräten erfolgen. Bei knapp bemessenen Heizleistungen der Wärmepumpe und einer Bauaustrocknung im Herbst oder Winter empfiehlt sich, insbesondere bei Sole/Wasser-Wärmepumpen, einen zusätzlichen Elektro-Heizstab zu installieren, um den erhöhten Wärmebedarf zu kompensieren. Dieser sollte dann nur in der ersten Heizperiode in Abhängigkeit der Solevorlauftemperatur (ca. 0°C) aktiviert werden. Bei Sole/Wasser-Wärmepumpen können die erhöhten Verdichter Laufzeiten zu einer Unterkühlung der Wärmequelle mit Vereisung der Sonden und dadurch zu einem Ausschalten der Wärmepumpe kommen.
    • 4.4. Das Erdreich über den Sonden und Leitungen kann nach Fertigstellung der Bohrarbeiten normal gepflastert, einbetoniert und überbaut werden. Dies gilt für Ein- sowie auch für Mehrfamilienhäuser inklusive Unterkellerung.
  • 5. Versicherung und Förderung
    • Die sogenannte verschuldensunabhängige Versicherung, die gegen unvorhergesehene eintretende Beschädigungen oder Zerstörungen von Sachen (wie z.B. Gebäuden) durch die Bohrarbeiten absichern soll, muss vor Bohrbeginn abgeschlossen werden. Wichtig – diese Versicherung ist Voraussetzung für die aktuelle Förderung der BAFA. BAFA- und Bohrlochförderungen sind vom Bauherrn/Auftraggeber zu beantragen.
  • 6. Abnahme
    • Bei Verlassen der Baustelle geht der Gefahrenübergang auf den Auftraggeber über, sofern keine förmliche Abnahme vereinbart ist. Alle Sonden werden abgesichert mittels Klebeband und von uns dokumentiert. Beim Verlassen der jeweiligen Kolonne (Bohr- und Anschlusskolonne) übernehmen wir keine Haftung für Beschädigungen Dritter auf dem Grundstück des Bauherrn, da die Sonde mit Einbau auf das Eigentum des Bauherrn übergeht.
  • 7. Salvatorische Klausel
    • Sollte eine der Bedingungen nicht wirksam sein, tritt an ihre Stelle die gesetzliche Vorschrift, die dem Gedanken der Bedingungen am nächsten kommt.
  • 8. Vereinbarung Gerichtsstand
    • Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Rechtsstreitigkeiten ist die Klage bei dem Gericht zu erheben, wo die GmbH ihren Sitz hat.

Aqualine Brunnenbau GmbH, Lauen Esch 13, D – 48369 Saerbeck
März 2024

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